88, 95, 100). Im Nachgang des Entscheids der Vorinstanz ist die Betreuungszeit des Beklagten (zumindest teilweise) weiter ausgebaut worden, sodass dieser nun den Kläger von Montag 8.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag- bis Dienstagmorgen betreut (vgl. Berufung, S. 11; Berufungsantwort, Rz. 51). Entgegen dem Kläger (vgl. Berufung, S. 13; Stellungnahme des Klägers vom 16. Juli 2025, S. 3) und mit dem Beklagten (vgl. Berufungsantwort, Rz. 9) lag somit eben gerade keine klassische Rollenverteilung vor. Es kann festgehalten werden, dass der Kläger an die Betreuung des Beklagten und an dessen Umfeld gewöhnt ist.