Dem Kriterium der Stabilität kommt wie erwähnt (vgl. oben E. 4.2) erhöhte Bedeutung zu, wenn es wie vorliegend um die Betreuung eines Kleinkinds geht. Entgegen dem Kläger (vgl. Berufung, S. 8) hat sich die Vorinstanz sehr wohl und ausreichend mit dem Kriterium der Stabilität auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.4). Die bisherige gelebte Betreuung des Klägers sah folgendermassen aus: Der Beklagte betreute jeweils montags von 09:30 bis 17:00 Uhr und samstags von 11:00 bis 17:00 Uhr. Am Dienstag und Freitag besuchte der Kläger die E._____ in Q._____. In den übrigen Zeiten kümmerte sich die Kindsmutter um ihn (vgl. act. 88, 95, 100).