XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3). Entgegen dem Kläger (vgl. Berufung, S. 9 f.) ist eine alternierende Obhut auch möglich, wenn die Elternteile nicht im gleichen Ort wohnen, und der Entscheid der Vorinstanz ist zudem nicht demgemäss zu verstehen, als dass der Kläger bereits im jetzigen Zeitpunkt den Weg zwischen Q._____ und R._____ mit dem Fahrrad in einer guten halben Stunde zurücklegen müsse. Die diesbezügliche Aussage der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.1) bezieht sich klarerweise auf die Zukunft.