_), welche mit einer rund 14-minütigen Autofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht (vgl. Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.4). Dem Beklagten ist auch zuzustimmen, wenn er festhält, dass nach dem vom Kläger beantragten Betreuungsmodell annähernd gleich viele Fahrten zwischen den Wohnorten, wie bei der vorinstanzlich festgelegten alternierenden Obhut, notwendig wären (vgl. Berufungsantwort, Rz. 34).