Dem Beklagten ist beizupflichten (vgl. Berufungsantwort, Rz. 28 ff.), dass die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Kindsmutter und des Beklagten (Q._____/R._____), welche mit einer rund 14-minütigen Autofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen ist, einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht (vgl. Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.4).