Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass trotz fortdauernder Konflikte auf der Elternebene eine minimale – wenn auch unterstützungsbedürftige und weitgehend nur schriftliche – Kommunikation in Bezug auf die Kinderbelange möglich sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2.2.3). Insgesamt ist die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bei der Kindsmutter und dem Beklagten für die Anordnung der alternierenden Obhut ausreichend, zumal sie auch durch die vorinstanzlich angeordnete und in Rechtskraft erwachsene Beistandschaft (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4) unterstützt wird.