von einer derart beeinträchtigten Beziehung ausgegangen werden, die gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen würde. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass trotz fortdauernder Konflikte auf der Elternebene eine minimale – wenn auch unterstützungsbedürftige und weitgehend nur schriftliche – Kommunikation in Bezug auf die Kinderbelange möglich sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2.2.3).