4.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten sowie der Kindsmutter im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unbestritten geblieben sei und den Akten auch nichts Gegenteiliges entnommen werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dagegen haben die Parteien vor Obergericht nichts eingewendet (vgl. Berufung, S. 6; Berufungsantwort, Rz. 3 ff.), weshalb von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile auszugehen ist.