Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Massnahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2).