3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Obhut über den Kläger (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffern 1 und 3) und die Höhe des Kinderunterhalts (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte mit angefochtenem Entscheid den Kläger unter die alternierende Obhut der Kindsmutter und des Beklagten mit Betreuungsanteilen im Umfang von je rund 50 % (angefochtener Entscheid, Dispositiv- Ziffern 1 und 3). Der Kläger beantragt mit Berufung seine Unterstellung unter die alleinige Obhut der Kindsmutter (Berufung, S. 4 ff.).