1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem der Kläger die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für eine Berufung statuierten Fristund Formvorschriften eingehalten und er den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2025 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf die Berufung einzutreten. - 10 -