3.2. Der Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2025 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufungsanträge der Gegenseite seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 17. Februar 2025 (VF.2023.7) sei in den angefochtenen Ziffern zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers." 3.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 nahm der Kläger und mit Eingabe vom 11. August 2025 auch der Beklagte nochmals Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: