1.3. Ziff. 5. Neu: Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Berufungsklägers einen monatlichen Unterhalt seit der Trennung per 1. April 2023 von monatlich mind. Fr. 3'300.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 1.4. Ziff. 6. Neu: Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet. 1.5. Ziff. 7. und 8. Neu: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."