1.2. Ziff. 3. Neu: Der Berufungsbeklagte wird berechtigt, den Berufungskläger jeweils an den folgenden Zeiten zu sich auf Besuch zu nehmen: - In den ungeraden Wochen in denen der Kindsvater A._____ nicht am Wochenende betreut: Montag 8.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr (Kindsvater bringt A._____ in die Kita) - Jedes zweite Wochenende der geraden Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr -9- Der Berufungsbeklagte wird berechtigt und verpflichtet, mit A._____ jährlich vier Wochen Ferien zu verbringen.