8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 4. Juni 2025 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 12. Mai 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid der Vorinstanz und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Dispositiv-Ziffern 1., 3., 5., 6., 7. und 8. des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Februar 2025 (VF.2023.7) seien aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen: 1.1. Ziff. 1. Neu: Die alleinige Obhut über den Berufungskläger A._____ wird der Kindesmutter zugewiesen.