6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Eltern hälftig angerechnet werden. Die Eltern werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. Die Eltern sind sich bewusst, dass keine Mitteilung von Amtes wegen erfolgt. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'600.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 800.00 auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 400.00 direkt zu ersetzen und CHF 400.00 an die Gerichtskasse Lenzburg zu bezahlen hat.