ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.3 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 5.7. Der Beklagte hat sich über den Zeitpunkt des Antritts seiner neuen Arbeitsstelle gegenüber der Mutter des Klägers auszuweisen. 5.8. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Zahlen ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen der Mutter des Klägers (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen)