5.3. Die Mutter des Klägers hat ab dem 1. April 2025 für ihre Anteile am Grundbetrag, den Wohnkosten und dem Überschuss sowie für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG), die Fremdbetreuungskosten und den Steueranteil von A._____ aufzukommen. 5.4. Der Beklagte hat die Kinder- / Ausbildungszulage zu beziehen und ab dem 1. April 2025 für seine Anteile am Grundbetrag, den Wohnkosten und dem Überschuss aufzukommen.