- Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr; - Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Beklagter - Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr; - Silvester, 31. Dezember, 10:00 Uhr bis Neujahr, 1. Januar, 14:00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. -6- Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor. […]