Können sich die Eltern über die Ferienregelung nicht einigen, so kommt der Mutter des Klägers in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. 3.3. Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt der direkten Absprache der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Die Betreuung während der folgenden Feiertage findet alternierend nach gerader und ungerader Jahreszahl statt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Mutter des Klägers