2.6. Im Rahmen der Schlussvorträge hielt der Kläger an seinen mit Replik präzisierten Begehren fest. Der Beklagte präzisierte das Rechtsbegehren in Ziff. 2.4. der Duplik dahingehend, dass die seit 1. Juli 2023 monatlich geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'528.00 zzgl. Kinderzulagen mit allfällig zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen bzw. in Abzug zu bringen seien. Ansonsten hielt auch er an seinen Begehren fest. 2.7. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: