2.4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die bereits seit 1. Juli 2023 monatlich geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe Fr. 1'000.00 plus Fr. 200.00 Kinderzulagen sowie die geleisteten Fr. 4'752.00 Nachzahlung an Kinderunterhalt (Fr. 528.00 ab Juli 2023 bis und mit März 2024) zu verrechnen und mit den zu leistenden Beiträgen in Abzug zu bringen. 3. Die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers seien den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen."