4. Ein allfälliges Manko sei gem. Art. 286a ZGB im Urteilsdispositiv festzuhalten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.4. Mit Duplik vom 5. März 2024 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen. -4- 2. An den mit Klageantwort vom 25. September 2023 gestellten Rechtsbegehren wird mit Ausnahme von Ziffer 1.2. sowie 2.4. vollumfänglich festgehalten. Die Ziffern 1.2. sowie 2.4. lauten neu wie folgt: