4. Anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers seien den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen." 2.3. Mit Replik vom 12. Februar 2024 stellte der Kläger folgende Begehren: " 1. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen. 2. Die Obhut über A._____ sei der Kindsmutter zuzuweisen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, A._____, geb. tt.mm.2022, rückwirkend ab 1. Juli 2023 monatlich angemessene Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens monatlich Fr. 3’600.00 zu bezahlen.