2.3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für A._____, zusätzlich zu den bei ihm bereits anfallenden Betreuungskosten für A._____, monatlich im Voraus Fr. 260.00 an Kinderunterhalt zu bezahlen. 2.4. Im Falle von rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die bereits seit 1. Juli 2023 monatlich geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe Fr. 1'000.00 plus Fr. 200.00 Kinderzulagen zu verrechnen und in Abzug zu bringen. 3. Allfällige zugesprochene Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.