[…]" 2.2. Mit Klageantwort vom 25. September 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. 1.1. A._____, geboren am tt.mm.2022, sei unter die alternierende Obhut (im Verhältnis 50 % zu 50 % Betreuungsanteile) der Kindseltern zu stellen. 1.2. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ jeweils Montag, Dienstag sowie Mittwoch bis am Mittag und jedes zweite Wochenende zu betreuen. 1.3. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ während vier Wochen mit und zu sich in die Ferien zu nehmen. […]