Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und C._____ (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern des am tt.mm.2022 geborenen A._____ (nachfolgend: Kläger). 2. 2.1. Mit Klage vom 7. August 2023 an das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, stellte der Kläger u.a. folgende Anträge: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, A._____, geb. tt.mm.2022, rückwirkend ab 1. April 2023 monatlich angemessene Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens monatlich Fr. 3’300.00 zu bezahlen. 2. Ein allfälliges Manko sei gem. Art. 286a ZGB im Urteilsdispositiv festzuhalten.