Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.30 (VF.2023.7) Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Beklagter C._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Anna Lena Stöckli, […] Gegenstand Obhut und Kinderunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und C._____ (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern des am tt.mm.2022 geborenen A._____ (nachfolgend: Kläger). 2. 2.1. Mit Klage vom 7. August 2023 an das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, stellte der Kläger u.a. folgende Anträge: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, A._____, geb. tt.mm.2022, rückwirkend ab 1. April 2023 monatlich angemessene Kinderunterhaltsbeiträge von mindestens monatlich Fr. 3’300.00 zu bezahlen. 2. Ein allfälliges Manko sei gem. Art. 286a ZGB im Urteilsdispositiv festzuhal- ten. […]" 2.2. Mit Klageantwort vom 25. September 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. 1.1. A._____, geboren am tt.mm.2022, sei unter die alternierende Obhut (im Verhältnis 50 % zu 50 % Betreuungsanteile) der Kindseltern zu stellen. 1.2. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ je- weils Montag, Dienstag sowie Mittwoch bis am Mittag und jedes zweite Wochenende zu betreuen. 1.3. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ wäh- rend vier Wochen mit und zu sich in die Ferien zu nehmen. […] 1.4. Die Erziehungsgutschriften seien je hälftig zwischen den Eltern aufzutei- len. 2. 2.1. Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil während seiner Betreuungszeit grundsätzlich selbst für den nötigen Unterhalt von A._____ aufkommt. -3- 2.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, zusätzlich zu den bei ihm bereits anfal- lenden Betreuungskosten für A._____ die gesamten Krankenkassenkos- ten (inkl. VVG) von A._____ sowie die Kosten für den Kita-Tag am Freitag zu bezahlen. 2.3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für A._____, zusätzlich zu den bei ihm bereits anfallenden Betreuungskosten für A._____, monatlich im Voraus Fr. 260.00 an Kinderunterhalt zu bezahlen. 2.4. Im Falle von rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen sei der Be- klagte für berechtigt zu erklären, die bereits seit 1. Juli 2023 monatlich ge- leisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe Fr. 1'000.00 plus Fr. 200.00 Kin- derzulagen zu verrechnen und in Abzug zu bringen. 3. Allfällige zugesprochene Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu inde- xieren. 4. Anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers seien den Kindse- ltern je hälftig aufzuerlegen." 2.3. Mit Replik vom 12. Februar 2024 stellte der Kläger folgende Begehren: " 1. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen. 2. Die Obhut über A._____ sei der Kindsmutter zuzuweisen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, A._____, geb. tt.mm.2022, rückwirkend ab 1. Juli 2023 monatlich angemessene Kinderunterhaltsbeiträge von min- destens monatlich Fr. 3’600.00 zu bezahlen. 4. Ein allfälliges Manko sei gem. Art. 286a ZGB im Urteilsdispositiv festzuhal- ten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.4. Mit Duplik vom 5. März 2024 stellte der Beklagte folgende Begehren: " 1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen. -4- 2. An den mit Klageantwort vom 25. September 2023 gestellten Rechtsbe- gehren wird mit Ausnahme von Ziffer 1.2. sowie 2.4. vollumfänglich fest- gehalten. Die Ziffern 1.2. sowie 2.4. lauten neu wie folgt: 1.2. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ jeweils Montag, Dienstag sowie Mittwoch bis am Mittag und jedes zweite Wochenende zu betreuen. Die beantragte Betreuung sei schrittweise innert Frist von 6 Monaten aufzubauen, beginnend mit einer Übernachtung und 2 Betreuungsta- gen pro Woche bis hin innert 6 Monaten zur vollen hälftigen Betreuung. 2.4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die bereits seit 1. Juli 2023 monatlich geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe Fr. 1'000.00 plus Fr. 200.00 Kinderzulagen sowie die geleisteten Fr. 4'752.00 Nach- zahlung an Kinderunterhalt (Fr. 528.00 ab Juli 2023 bis und mit März 2024) zu verrechnen und mit den zu leistenden Beiträgen in Abzug zu bringen. 3. Die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers seien den Kindsel- tern je hälftig aufzuerlegen." 2.5. Am 5. November 2024 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Kinds- mutter als Zeugin und der Beklagte als Partei befragt wurde. Anschliessend konnten die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen. 2.6. Im Rahmen der Schlussvorträge hielt der Kläger an seinen mit Replik prä- zisierten Begehren fest. Der Beklagte präzisierte das Rechtsbegehren in Ziff. 2.4. der Duplik dahingehend, dass die seit 1. Juli 2023 monatlich ge- leisteten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'528.00 zzgl. Kin- derzulagen mit allfällig zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen bzw. in Abzug zu bringen seien. Ansonsten hielt auch er an seinen Begeh- ren fest. 2.7. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: " 1. Das gemeinsame Kind, A._____, wird bis März 2025 unter die Obhut der Mutter und ab April 2025 unter die alternierende Obhut beider Eltern auf- bauend und ab August 2025 mit je hälftigen Betreuungsanteilen gestellt. […] -5- 3. 3.1. Der Betreuungsanteil des Beklagten wird stufenweise eingeführt und wie folgt festgelegt: - Feb. und März 2025: von Sonntag 10:00 Uhr, bis Montag 17:00 Uhr; - Apr. und Mai 2025: von Montag, 9:00 Uhr, bis Dienstag, 17:00 Uhr, sowie jeden Samstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr; - Juni und Juli 2025: von Montag 8:00 Uhr, bis Dienstag 17:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr; - ab August 2025: von Montag 8:00 Uhr, bis Mittwoch 12:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstag 8:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird A._____ von seiner Mutter betreut. 3.2. Ab August 2025 ist der Beklagte berechtigt, vier Wochen Ferien pro Jahr mit A._____ zu verbringen. Die Ferien sind dem anderen Elternteil spätestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben. Können sich die Eltern über die Ferienregelung nicht einigen, so kommt der Mutter des Klägers in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. 3.3. Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt der direkten Abspra- che der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Regelung: Die Betreuung während der folgenden Feiertage findet alternierend nach gerader und un- gerader Jahreszahl statt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Mutter des Klägers - Karfreitag, 09:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr; - Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr bis Stephanstag, 26. De- zember, 20:00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Beklagter - Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr bis Weihnachten, 25. De- zember, 14:00 Uhr; - Silvester, 31. Dezember, 10:00 Uhr bis Neujahr, 1. Januar, 14:00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. -6- Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor. […] 5. 5.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter des Klägers an den Barunterhalt von A._____ rückwirkend bzw. monatlich im Voraus folgende Unterhalts- beiträge zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen: Phase 1: 01.07.2023 bis 30.09.2024 CHF 2'568.00 Phase 2: 01.10.2024 bis 31.03.2025 CHF 2'084.00 Phase 3: 01.04.2025 bis 31.07.2026 CHF 1'310.00 Phase 4: 01.08.2026 bis 31.05.2032 CHF 1'210.00 Phase 5: 01.06.2032 bis 31.07.2034 CHF 1'260.00 Phase 6: 01.08.2034 bis 31.05.2038 CHF 1'460.00 Phase 7: 01.06.2038 bis zur Volljährigkeit bzw. CHF 1'610.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange A._____ im Haushalt seiner Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5.2. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis und mit November 2024 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von mo- natlich CHF 1'528.00 zzgl. Kinderzulagen, an die in Ziff. 5.1 festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 5.3. Die Mutter des Klägers hat ab dem 1. April 2025 für ihre Anteile am Grund- betrag, den Wohnkosten und dem Überschuss sowie für die Krankenkas- senprämien (KVG und VVG), die Fremdbetreuungskosten und den Steu- eranteil von A._____ aufzukommen. 5.4. Der Beklagte hat die Kinder- / Ausbildungszulage zu beziehen und ab dem 1. April 2025 für seine Anteile am Grundbetrag, den Wohnkosten und dem Überschuss aufzukommen. 5.5. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Par- teien vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt ha- ben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil -7- die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 dieses Entscheids basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Juni 2023 mit 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im ent- sprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 106.3 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht ent- sprechend der Teuerung gestiegen ist. 5.7. Der Beklagte hat sich über den Zeitpunkt des Antritts seiner neuen Arbeits- stelle gegenüber der Mutter des Klägers auszuweisen. 5.8. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Zahlen ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen der Mutter des Klägers (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 60 %: CHF 3'760.00 Arbeitspensum 75 %: CHF 4'700.00 Arbeitspensum 90 %: CHF 5'640.00 Arbeitspensum 100 %: CHF 6'270.00 Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 60 %: CHF 6'910.00 Arbeitspensum 75 %: CHF 8'640.00 Arbeitspensum 80 %: CHF 9'210.00 Arbeitslosentaggeld 80 %: CHF 7'415.00 -8- Arbeitspensum 90 %: CHF 10'370.00 Arbeitspensum 100 %: CHF 11'520.00 Vermögen der Mutter des Klägers CHF 0.00 Vermögen des Beklagten CHF 115'858.00 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Eltern hälftig angerechnet werden. Die Eltern werden die be- troffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. Die Eltern sind sich bewusst, dass keine Mitteilung von Amtes wegen erfolgt. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'600.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 800.00 aufer- legt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger CHF 400.00 direkt zu ersetzen und CHF 400.00 an die Gerichtskasse Lenzburg zu bezahlen hat. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 4. Juni 2025 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 12. Mai 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid der Vo- rinstanz und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Dispositiv-Ziffern 1., 3., 5., 6., 7. und 8. des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Februar 2025 (VF.2023.7) seien aufzu- heben bzw. wie folgt neu zu fassen: 1.1. Ziff. 1. Neu: Die alleinige Obhut über den Berufungskläger A._____ wird der Kindesmutter zugewiesen. 1.2. Ziff. 3. Neu: Der Berufungsbeklagte wird berechtigt, den Berufungskläger jeweils an den folgenden Zeiten zu sich auf Besuch zu nehmen: - In den ungeraden Wochen in denen der Kindsvater A._____ nicht am Wochenende betreut: Montag 8.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr (Kindsvater bringt A._____ in die Kita) - Jedes zweite Wochenende der geraden Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr -9- Der Berufungsbeklagte wird berechtigt und verpflichtet, mit A._____ jähr- lich vier Wochen Ferien zu verbringen. 1.3. Ziff. 5. Neu: Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Berufungsklägers einen monatlichen Unterhalt seit der Trennung per 1. April 2023 von monatlich mind. Fr. 3'300.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 1.4. Ziff. 6. Neu: Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich der Kinds- mutter angerechnet. 1.5. Ziff. 7. und 8. Neu: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten." 3.2. Der Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2025 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufungsanträge der Gegenseite seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 17. Februar 2025 (VF.2023.7) sei in den angefochtenen Ziffern zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers." 3.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 nahm der Kläger und mit Eingabe vom 11. August 2025 auch der Beklagte nochmals Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem der Kläger die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und er den ihm mit instruktionsrichterli- cher Verfügung vom 6. Juni 2025 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf die Berufung einzutreten. - 10 - 2. 2.1. Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurtei- lung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersu- chungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien indessen weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2; 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausge- schlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Verweigert eine Partei die Mitwir- kung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrele- vante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei, welche die Beweis- last trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Ferner gilt bei Kinderbelangen die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 2.2. 2.2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitin- stanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterli- che Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, BSK-ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Berufungskläger hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Berufung muss hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Be- zeichnung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Ak- tenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Allgemeine Kritik am - 11 - vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; vgl. REETZ, in: Sutter Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstin- stanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru- fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ih- ren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Obhut über den Kläger (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffern 1 und 3) und die Höhe des Kinderunterhalts (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte mit angefochtenem Entscheid den Kläger unter die alternierende Obhut der Kindsmutter und des Beklagten mit Betreuungsan- teilen im Umfang von je rund 50 % (angefochtener Entscheid, Dispositiv- Ziffern 1 und 3). Der Kläger beantragt mit Berufung seine Unterstellung un- ter die alleinige Obhut der Kindsmutter (Berufung, S. 4 ff.). 4.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Die alternierende Obhut kann zwar unter Umständen auch dann angeordnet werden, wenn sich ein Elternteil widersetzt (BGE 142 III 612 E. 4.3). Doch handelt es sich, anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Re- gelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternie- rende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. Septem- ber 2025 E. 3.3 f.; 5A_416/2024 vom 9. April 2025 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) bzw. die Kindesschutzbehörde (Art. 298b Abs. 3ter ZGB) muss beurteilen, ob die Ein- führung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kin- des dient. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung zählt die - 12 - Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammen- arbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Massnahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung er- fordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Wenn beide Elternteile über Erziehungsfähigkeit verfügen, muss der Rich- ter in einem zweiten Schritt die anderen relevanten Kriterien bewerten. Da- bei kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindes- wohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisheri- gen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Auch der Wunsch des Kin- des ist relevant, wenn es bereits in der Lage ist, diesen zu äussern. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsäch- lich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine per- sönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile vor- aussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschied- liche Bedeutung. So spielen die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit des Elternteils, sich persönlich um das Kind zu kümmern, bei Säuglingen und Kleinkindern eine vorrangige Rolle, während die Zugehörigkeit zu ei- nem sozialen Umfeld für einen Jugendlichen besonders wichtig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Kooperationsfä- higkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnor- ten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung dieser Kriterien verfügt das Gericht, das die Parteien und das Umfeld, in dem das Kind lebt, am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5). - 13 - 4.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Er- ziehungsfähigkeit des Beklagten sowie der Kindsmutter im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unbestritten geblieben sei und den Akten auch nichts Gegenteiliges entnommen werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dagegen haben die Parteien vor Obergericht nichts eingewendet (vgl. Berufung, S. 6; Berufungsantwort, Rz. 3 ff.), weshalb von der Erzie- hungsfähigkeit beider Elternteile auszugehen ist. Der Kläger bringt, wie bereits vor Vorinstanz, vor, dass die Kommunikation und die Kooperation zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten ohne Drittpersonen kaum möglich sei und dass der Beklagte seine Unzuverläs- sigkeit immer wieder offenbare, indem er sich für Kindsübergaben verspäte (vgl. Berufung, S. 10 f.; Stellungnahme des Klägers vom 16. Juli 2025, S. 2 ff.). Eine alternierende Obhut steht allerdings nicht bereits dann per se ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist. Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Ver- mittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Koopera- tion sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternieren- den Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsicht- lich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an- nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.). Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten bestünde, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hält selbst fest, man habe das Besuchsrecht seit der Verhandlung vor Vorinstanz mit- einander besprechen können und habe sich auf die Betreuung gemäss den Rechtsbegehren geeinigt (Montag 8.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr, zusätz- lich an jedem zweiten Wochenende ab Samstag). Insofern sei zumindest von einer Verbesserung der Kommunikationsfähigkeiten auszugehen (Be- rufung, S. 11). Im Nachgang von Berufung und Berufungsantwort sei es hinsichtlich Betreuungstage zu einer weiteren Annäherung zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten gekommen (vgl. Stellungnahme des Klä- gers vom 16. Juli 2025, S. 2). Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht - 14 - von einer derart beeinträchtigten Beziehung ausgegangen werden, die ge- gen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen würde. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass trotz fortdauernder Konflikte auf der Elternebene eine minimale – wenn auch unterstützungs- bedürftige und weitgehend nur schriftliche – Kommunikation in Bezug auf die Kinderbelange möglich sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2.2.3). Ins- gesamt ist die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bei der Kinds- mutter und dem Beklagten für die Anordnung der alternierenden Obhut ausreichend, zumal sie auch durch die vorinstanzlich angeordnete und in Rechtskraft erwachsene Beistandschaft (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4) unterstützt wird. Dem Beklagten ist beizupflichten (vgl. Berufungsantwort, Rz. 28 ff.), dass die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Kindsmutter und des Beklagten (Q._____/R._____), welche mit einer rund 14-minütigen Au- tofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen ist, einer alter- nierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen nicht entgegensteht (vgl. Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.4). Dem Beklagten ist auch zuzustimmen, wenn er fest- hält, dass nach dem vom Kläger beantragten Betreuungsmodell annähernd gleich viele Fahrten zwischen den Wohnorten, wie bei der vorinstanzlich festgelegten alternierenden Obhut, notwendig wären (vgl. Berufungsant- wort, Rz. 34). Dies relativiert die Äusserung des Klägers, wonach es nicht zumutbar sei, dass ein dreijähriges Kind plötzlich wöchentlich stundenlang im Auto verbringen müsse (vgl. Berufung, S. 10). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau ist eine viertelstün- dige Autofahrt für ein Kind im Alter des Klägers keine unzumutbare Belas- tung (vgl. Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3). Entgegen dem Kläger (vgl. Berufung, S. 9 f.) ist eine alternierende Obhut auch möglich, wenn die Elternteile nicht im gleichen Ort wohnen, und der Entscheid der Vorinstanz ist zudem nicht demgemäss zu verstehen, als dass der Kläger bereits im jetzigen Zeitpunkt den Weg zwischen Q._____ und R._____ mit dem Fahr- rad in einer guten halben Stunde zurücklegen müsse. Die diesbezügliche Aussage der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.1) bezieht sich klarerweise auf die Zukunft. Zum Kriterium der persönlichen Betreuung hält der Kläger fest, dass der Beklagte nie aufgezeigt habe, wie er den Kläger künftig betreuen wolle und auch die Vorinstanz habe sich nicht zu den persönlichen Betreuungsmög- lichkeit des Beklagten geäussert. Es sei unklar, wie sich seine derzeitige Arbeitssituation präsentiere (vgl. Berufung, S. 12). Der Beklagte hält dazu fest, dass er nach wie vor auf Stellensuche sei und eine 60 %-Stelle an- strebe. In seiner Betreuungszeit möchte er den Kläger selbst betreuen. Bei Bedarf wolle er auf seine Mutter zurückgreifen, die den Kläger bereits im Kindesalter betreut habe (Berufungsantwort, Rz. 47 ff.). Gemäss der bun- - 15 - desgerichtlichen Rechtsprechung ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. oben E. 4.2), soweit mindestens eine persönliche Betreuung in den Randzeiten gewährleistet ist und keine speziellen Bedürfnisse der Kinder, welche eine weitergehende persönliche Betreuung erfordern, gegeben sind. Der Kläger vermag keine speziellen Bedürfnisse bei ihm aufzuzeigen, die einer teilweisen Fremdbetreuung ent- gegenstehen. Dass zumindest an den Randstunden keine persönliche Be- treuung durch den Beklagten gewährleistet wäre, vermag der Kläger auch nicht aufzuzeigen. Die Kindsmutter muss sich zudem entgegenhalten las- sen, dass sie selbst nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder mit einem 60 %-Pensum zu arbeiten begonnen hatte und sie danach zumindest an zwei Tagen eine Fremdbetreuung für den Kläger beansprucht hat (vgl. act. 98). Dem Kriterium der Stabilität kommt wie erwähnt (vgl. oben E. 4.2) erhöhte Bedeutung zu, wenn es wie vorliegend um die Betreuung eines Kleinkinds geht. Entgegen dem Kläger (vgl. Berufung, S. 8) hat sich die Vorinstanz sehr wohl und ausreichend mit dem Kriterium der Stabilität auseinanderge- setzt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.4). Die bisherige gelebte Be- treuung des Klägers sah folgendermassen aus: Der Beklagte betreute je- weils montags von 09:30 bis 17:00 Uhr und samstags von 11:00 bis 17:00 Uhr. Am Dienstag und Freitag besuchte der Kläger die E._____ in Q._____. In den übrigen Zeiten kümmerte sich die Kindsmutter um ihn (vgl. act. 88, 95, 100). Im Nachgang des Entscheids der Vorinstanz ist die Betreuungszeit des Beklagten (zumindest teilweise) weiter ausgebaut wor- den, sodass dieser nun den Kläger von Montag 8.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag- bis Dienstagmorgen betreut (vgl. Berufung, S. 11; Berufungsantwort, Rz. 51). Entgegen dem Kläger (vgl. Berufung, S. 13; Stellungnahme des Klägers vom 16. Juli 2025, S. 3) und mit dem Beklagten (vgl. Berufungsantwort, Rz. 9) lag somit eben gerade keine klassische Rollenverteilung vor. Es kann festgehalten werden, dass der Kläger an die Betreuung des Beklagten und an dessen Umfeld gewöhnt ist. Bei einer alternierenden Obhut behält der Kläger zudem sein aktuelles Umfeld bei der Kindsmutter. Der Kläger müsste sich (beim Beklagten) im Rahmen einer alternierenden Obhut nicht neu integrieren. Auch würde er seine derzeitigen ausserfamiliären sozialen Kontakte in der Kita nicht verlieren (vgl. Berufung, S. 8), da er nach wie vor zumindest am Freitag die E._____ in Q._____ besuchen kann. Im August 2026 wird der Kläger ohnehin in den Kindergarten eintreten (vgl. Beru- fungsantwort, Rz. 17 ff.). Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände des Klägers spricht somit ebenfalls nicht gegen eine alternierende Obhut. Bei der Frage, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist weder mas- sgeblich noch vorausgesetzt, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine gleich intensive Bindung hat. Der Einwand des Klägers, die Kindsmutter sei während des Zusammenlebens der Parteien seine Hauptbetreuungs- - 16 - person gewesen und sie sei es immer noch (vgl. Berufung, S. 7 ff.), spricht damit nicht gegen eine alternierende Obhut. Der Kläger bringt weiter vor, dass die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid ohne weitere Begründung festgehalten habe, dass die stufenweise Einführung der alternierenden Obhut, wie vom Beklagten beantragt, unter dem Zeitrahmen von einem halben Jahr möglich und angemessen sei (vgl. Berufung, S. 7 f.). Entgegen dieser Äusserung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die stufenweise Einführung der alternierenden Obhut begründet und dazu festgehalten, dass der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids noch nie beim Beklagten übernachtet habe; deshalb stelle die Einführung der alternierenden Obhut eine erhebliche Ver- änderung für den Kläger dar, welche behutsam und schrittweise zu erfolgen habe. Die Tatsache, dass der Kläger noch nicht beim Beklagten habe über- nachten können bzw. dürfen, sei aber darauf zurückzuführen, dass die Kindsmutter dies bisher abgelehnt habe. Gründe objektiver Natur, weshalb ein Übernachten des Klägers beim Beklagten unmöglich oder unzumutbar sein sollte, seien vorliegend nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.4.2). In der Berufung fehlt es an der erforderlichen inhaltlichen Aus- einandersetzung mit dieser Begründung (vgl. oben E. 2.2.2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.4. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die von der Vorinstanz an- geordnete alternierende Obhut sprechen. Zusammengefasst ist der Vo- rinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sach- verhaltsfeststellung (vgl. oben E. 2.2.1) vorzuwerfen. Dem Beklagten kann zugestimmt werden, wenn er festhält, dass die vor erster Instanz angeord- nete alternierende Obhut nicht etwa eine Abweichung vom bisher etablier- ten Betreuungsmodell darstelle, sondern vielmehr eine notwendige Korrek- tur der einseitigen Einschränkungen, welche die Kindsmutter nach der Trennung ohne rechtliche Grundlage durchgesetzt habe (Berufungsant- wort, Rz. 16). Angesichts der zu bestätigenden alternierenden Obhut erüb- rigt es sich, auf den Antrag des Klägers zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beklagten (vgl. Berufungsbegehren Ziffer 1.2; Berufung, S. 15) einzu- gehen. Wird die alternierende Obhut zugesprochen, muss kein Besuchs- recht geregelt werden, sondern es sind Betreuungszeiten festzusetzen (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 703). Die von der Vorinstanz festgesetzten Betreuungszeiten sind nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die von der Vorinstanz angestellten Unterhaltsberechnungen wurden vom Kläger nur für den Fall gerügt, dass – wie vom Kläger mit Berufung verlangt – die alleinige Obhut der Kindsmutter angeordnet würde (Berufung, - 17 - S. 15 ff.). Da die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut vorlie- gend allerdings bestätigt wird (vgl. oben E. 4), kann eine Überprüfung der ansonsten nicht beanstandeten Unterhaltsberechnungen unterbleiben. 5.2. Der Kläger macht geltend, dass ihm Unterhaltsbeiträge im Umfang von mo- natlich mindestens Fr. 3'300.00 bereits seit Trennung der Parteien am 1. April 2023 zuzusprechen seien (vgl. Berufung, S. 16 f.). Der Kläger hatte vorinstanzlich mit Klage vom 7. August 2023 Unterhaltsbeiträge ab 1. April 2023 verlangt, allerdings änderte er dieses Begehren mit Replik vom 12. Februar 2024 und verlangte Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2023. Insofern stellt das Begehren vor Obergericht eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Eine Klageänderung ist im Bereich der Untersu- chungsmaxime zwar uneingeschränkt möglich (vgl. SPÜHLER, BSK-ZPO, a.a.O., N. 19 zu Art. 317 ZPO), da der Kläger bei seiner Rüge gegen die Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz seiner Begründungspflicht aber nicht nachkommt (vgl. oben E. 2.2.2), ist auch darauf nicht weiter einzuge- hen. 6. Der Kläger beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 1.4 weiter, es seien die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. Aller- dings bringt der Kläger in seiner Berufung keinerlei Ausführungen dazu vor, bzw. setzt sich mit keinem Wort mit der entsprechenden Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Damit kommt der Kläger seiner Be- gründungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2) nicht nach, weshalb diesbezüglich auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten ist. 7. Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 8. 8.1. Die auf Fr. 3'500.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 2 GebührD) ist grundsätzlich ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten wären als Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und damit von den unterhaltspflichtigen Kindseltern zu tragen. Da der Beklagte im Berufungsverfahren jedoch obsiegt, rechtfertigt es sich, diese Kosten allein der Kindsmutter aufzuerlegen, welche als ge- setzliche Vertreterin auch am Verfahren beteiligt gewesen ist und die An- wälte des Klägers instruiert hat. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist mit dem in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), da dieser von der Kindsmutter als gesetzliche Ver- treterin des Klägers geleistet wurde. - 18 - 8.2. Zudem hätte der Kläger dem Beklagten grundsätzlich seine zweitinstanzli- chen Anwaltskosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Auch hier rechtfertigt es sich aber, diese Kosten allein der Kindsmutter aufzuerlegen (vgl. E. 8.1 soeben). Die Parteikosten des Beklagten sind ausgehend von einer Grundentschä- digung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in der Höhe von Fr. 4'500.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Ver- handlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die be- klagtische Eingabe vom 11. August 2025 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), einen Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) den Auslagen ge- mäss der Honorarnote vom 11. August 2025 von Fr. 60.00 und der Mehr- wertsteuer auf Fr. 3'166.00 (= Fr. 4'500.00 x 0.85 x 0.75 + Fr. 60.00 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird der Kindsmut- ter B._____, Q._____ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Kindsmutter B._____, Q._____, wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'166.00 zu be- zahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 19 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler