1. Die Berufung des Klägers 1 wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'700.00 wird dem Kläger 1 auferlegt. - 14 - 3. Der Kläger 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'208.10 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)