AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 4'721.80. Ausgehend davon ist die dem Beklagten 2 zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 30 % wegen geringer Aufwendungen zufolge Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Passivlegitimation (vgl. § 7 Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 2'208.10 (= Fr. 4'721.80 x 0.8 x 0.7 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: