4. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 19'145.20 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) unter Berücksichtigung des geringen Aufwands zufolge Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Passivlegitimation (vgl. § 5 Abs. 3 GebührD) – bei einer Grundentschädigung von Fr. 2'438.70 – auf gerundet Fr. 1'700.00 (70 %) festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 810.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 890.00 ist vom Kläger 1 nachzufordern (Art. 111 ZPO).