Demnach hat die Vorinstanz das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2024 zu Recht sistiert und anschliessend wieder fortgeführt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger 1 auch nicht dargetan, wie im vorliegenden Verfahren im Vergleich zu den anderen, bei der Vorinstanz rechtshängigen Verfahren besondere Dringlichkeit hätte herrschen sollen. 3.8. Andere Gründe, weshalb die Passivlegitimation des Beklagten 2 zu bejahen wäre, bringt der Kläger 1 nicht vor. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe das Vertrauensprinzip bei der Auslegung der Willenserklärungen falsch angewendet.