Einzig soweit der Kläger 1 vorbringt, die Vorinstanz habe den Tod der Klägerin 2 als Vorwand genommen, das Verfahren zu sistieren, womit ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorliege, liegt eine begründete Rüge vor. Diese ist jedoch zu verwerfen. Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig, wobei besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge vorbehalten bleiben (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Bereits die Vorinstanz hat dem Kläger 1 beschieden (vgl. act. 80), dass beim Tod einer Verfahrenspartei deren Erben automatisch an die Stelle der Verstorbenen treten (Art. 560 ZGB; BGE 75 II 190 E. 1).