3.7. Soweit der Kläger 1 weiter geltend macht, die Vorinstanz habe in überspitztem Formalismus, gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, gegen Treu und Glauben sowie gegen die EMRK gehandelt, bleibt seine Berufung diesbezüglich unbegründet und ist darauf nicht weiter einzugehen. Entsprechende Verhaltensweisen sind denn auch nicht ersichtlich.