3.6. Irrelevant ist nach dem Gesagten auch, wie das interne Verhältnis zwischen der Beklagten 1 als Vermieterin und dem Beklagten 2 (Gefälligkeit, Arbeitsverhältnis, Auftragsverhältnis, "Dreiecksverhältnis") hinsichtlich dessen Tätigkeiten und Kommunikation mit dem Kläger 1 ausgestaltet ist. Dieses Verhältnis betrifft einzig die beiden Beklagten untereinander, sodass - 12 - die entsprechenden Ausführungen des Klägers 1 (vgl. nur Berufung S. 3 ff.) an der Sache vorbeigehen.