Der Kläger 1 führt in diesem Zusammenhang aus, ihm sei bis heute nicht klar, worin der konkrete Schaden für den Beklagten 2 bestünde, wenn man ihm die Passivlegitimation belassen würde. Auf einen allfälligen Schaden kommt es bei der Frage der Passivlegitimation indessen nicht an. Fraglich ist einzig, ob der Beklagte 2 für die eingeklagten Forderungen aus dem Mietvertrag ins Recht gefasst werden kann, was mangels seiner Stellung als Vermieter zu verneinen ist.