Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers 1 auch durch das Aussprechen einer Kündigungsandrohung kein Angriff des Beklagten 2 auf sein Wohnrecht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger 1 auch nicht dargelegt, dass und weshalb die Vorinstanz davon hätte ausgehen sollen, er mache gegenüber dem Beklagten 2 eine Klage auf Verletzung seiner Persönlichkeit geltend, wobei diesfalls die Passivlegitimation des Beklagten 2 zu bejahen gewesen wäre. Immerhin machte der Kläger 1 in seiner Klage einzig Ansprüche im Zusammenhang mit den Nebenkosten geltend.