Demnach sind verschiedene Haftungsnormen denkbar, die den Beklagten 2 grundsätzlich verantwortlich werden lassen könnten. Der Beklagte 2 handelt also nicht in einem "verantwortungslosen" Raum, nur sind vorliegend keine entsprechenden Handlungen des Beklagten 2 erkennbar bzw. behauptet, die eine entsprechende Haftung begründen könnten: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte 2 dem Kläger 1 widerrechtlich Schaden zugefügt haben soll bzw. dessen Persönlichkeit verletzt haben soll. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers 1 auch durch das Aussprechen einer Kündigungsandrohung kein Angriff des Beklagten 2 auf sein Wohnrecht erkennbar.