28 Abs. 1 ZGB). Einen Mietvertrag verletzen können grundsätzlich nur die entsprechenden Mietvertragsparteien, d.h. die Mieter und die Vermieter, nicht aber aussenstehende Dritte, da sie aus dem Mietvertrag direkt grundsätzlich keine Pflichten treffen. Für Mietvertragsverletzungen sind daher grundsätzlich die Mieter bzw. die Vermieter "verantwortlich" bzw. passivlegitimiert. Demnach sind verschiedene Haftungsnormen denkbar, die den Beklagten 2 grundsätzlich verantwortlich werden lassen könnten.