Die Frage, wer für bestimmte Handlungen haftet, richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Anspruchsgrundlagennormen. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, haftet hierfür grundsätzlich nach Art. 41 ff. OR (unerlaubte Handlung), ist hierfür also "verantwortlich". Wer aufgrund einer Vertragsverletzung einem anderen Schaden zufügt, haftet demgegenüber grundsätzlich nach Art. 97 ff. OR, ist hierfür also "verantwortlich". Hinsichtlich Persönlichkeitsverletzungen haftet bzw. ist "verantwortlich" jeder, der an der Verletzung mitwirkt (Art. 28 Abs. 1 ZGB).