3.5. Der Kläger 1 macht weiter geltend, dem Beklagten 2 komme für seine Handlungen keine Verantwortung (Verantwortungslosigkeit, Entmoralisierung) zu, wenn er nicht passivlegitimiert sei. In der Sache bringt der Kläger - 11 - sowohl Verletzungen des Mietrechts als auch Persönlichkeitsverletzungen vor.