166 ZGB richtende Frage ist, wie die eheliche Gemeinschaft durch einzelne Ehegatten vertreten werden kann. Jede Vertretungshandlung führt aber grundsätzlich dazu, dass der Vertretene und nicht der Vertreter selbst berechtigt und verpflichtet wird (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 OR). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern aus der Ehe der beiden Beklagten etwas Relevantes für die Frage der Passivlegitimation des Beklagten 2 gewonnen werden könnte.