Dem ist entgegen zu halten, dass die Eheschliessung grundsätzlich nichts an den bisherigen Eigentumsverhältnissen bzw. den Vertragsbeziehungen der Ehegatten ändert. Auch vorliegend ist der Beklagte 2 gemäss dem Grundbuchauszug nicht Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Mietobjekt steht, sondern die Beklagte 1 und E._____. Ebenso ist gemäss Mietvertrag (Klagebeilage 1a) einzig die Beklagte 1 und nicht auch der Beklagte 2 Vermieter. Eine andere, sich nach Art. 166 ZGB richtende Frage ist, wie die eheliche Gemeinschaft durch einzelne Ehegatten vertreten werden kann.