3.4. Der Kläger 1 macht geltend, der Beklagte 2 sei das Haupt der Ehegemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten 1. Es sei daher vom realen Leben weit entfernt, wenn seine Passivlegitimation verneint werde. Es habe keinen Anlass gegeben, an seiner faktischen Herrschaft zu zweifeln.