Das Argument des Klägers 1 zielt indessen ins Leere, zumal es für ihn aufgrund der Angaben im schriftlichen Mietvertrag (Klagebeilage 1a) ein Leichtes hätte sein müssen, die darin genannte, wahre Vermieterin (Beklagte 1) zu erkennen. Daran ändert nichts, dass der Beklagte 2 mehrfach mit dem Kläger 1 hinsichtlich des Mietverhältnisses kommuniziert haben soll. Schon die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass selbst die blossen Verwalter von Mietobjekten nicht passivlegitimiert seien.