3.3. Mehrfach weist der Kläger 1 darauf hin, dass es nicht die Aufgabe eines Mieters sein könne, sich über das Verhältnis zwischen dem Verwalter und der Vermieterin bzw. zwischen Ehegatten informieren zu müssen. Bei Unklarheiten kann es im mietrechtlichen Zivilverfahren allenfalls angezeigt sein, die Parteibezeichnung unter anderem von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. hierzu THANEI, a.a.O., S. 182). Das Argument des Klägers 1 zielt indessen ins Leere, zumal es für ihn aufgrund der Angaben im schriftlichen Mietvertrag (Klagebeilage 1a) ein Leichtes hätte sein müssen, die darin genannte, wahre Vermieterin (Beklagte 1) zu erkennen.