Entscheidend ist jedoch eine andere Frage, nämlich jene, ob der Kläger 1 seine mietrechtlichen Ansprüche zu Recht auch gegen den Beklagten 2 richtet. Diese Frage beschlägt die Passivlegitimation und weder jene der Rechtsfähigkeit noch jene der Volljährigkeit, der Urteilsfähigkeit, der Parteifähigkeit oder der Prozessfähigkeit.