O., S. 174). Das ändert indessen grundsätzlich nichts an der Sachlegitimation, wobei der Verwalter nicht sachlegitimiert ist, weil er nicht Mietvertragspartei ist (THANEI, a.a.O., S. 182 ff.). 3.2.3. Der Beklagte 2 ist zweifellos rechtsfähig (Art. 11 Abs. 1 ZGB), volljährig (Art. 14 ZGB) und seine Urteilsfähigkeit wird vermutet (Art. 16 ZGB). Demnach ist der Beklagte 2 handlungsfähig (Art. 13 ZGB). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beklagte 2 nicht urteilsfähig bzw. nicht handlungsfähig sein sollte (Art. 17 ZGB). Damit ist der Beklagte 2 auch parteiund prozessfähig (Art. 66 und 67 Abs. 1 ZPO). - 10 -