Die Sachlegitimation besagt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiellrechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge grundsätzlich als klagende bzw. beklagte Partei einzubeziehen ist. Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage abgewiesen (GROLIMUND/AM- MANN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 13 N. 20). In mietrechtlichen Streitigkeiten sind grundsätzlich die Mietvertragsparteien sachlegitimiert (THANEI, Aktiv- und Passivlegitimation bei mietrechtlichen Klagen, mp 2023, S. 174). In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass Mieter nur die Verwalter des Mietobjekts kennen, nicht aber die Vermieter (THANEI, a.a.O., S. 174).