Die Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) beschlägt demgegenüber eine materielle Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1.4 i.f.; 139 III 504 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3) und grundsätzlich ebenso wenig die Eigenschaft einer Person an sich (= Unterschied zur Rechts-, Urteils- und Handlungsfähigkeit) wie eine prozessuale Frage (= Unterschied zur Parteiund Prozessfähigkeit). Die Sachlegitimation besagt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiellrechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge grundsätzlich als klagende bzw. beklagte Partei einzubeziehen ist.